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   VG Regensburg, 07.05.2014 - RN 9 K 13.193   

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VG Regensburg, 07.05.2014 - RN 9 K 13.193 (https://dejure.org/2014,10289)
VG Regensburg, Entscheidung vom 07.05.2014 - RN 9 K 13.193 (https://dejure.org/2014,10289)
VG Regensburg, Entscheidung vom 07. Mai 2014 - RN 9 K 13.193 (https://dejure.org/2014,10289)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 19.10.2009 - 10 C 09.961

    Aufenthaltsbeschränkung nach § 54a AufenthG; Ausnahme von der räumlichen

    Auszug aus VG Regensburg, 07.05.2014 - RN 9 K 13.193
    Die weitere Überlegung, zumindest einen umfassend "eskortierten" Moscheebesuch bei rein "passiver" Gebetsausübung zu gestatten, also in Gestalt eines polizeilichen Einzeltransportes von H... nach P... und zurück in ständiger unmittelbarer Begleitung und Anwesenheit von Beamten auch am Gebetsplatz des Klägers in der Moschee unter Einschluss eines an den Kläger gerichteten Verbotes jeglicher Kommunikation mit Dritten (siehe dazu BayVGH, B. v. 15.6.2005 - 24 CE 05.1528 - juris, Rn. 30), scheitert wohl nicht bereits an rein fiskalischen Erwägungen (vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 10 C 09.961 - juris, Rn. 11 unter Verweis auf B. v. 15.6.2005 a.a.O., juris, Rn. 31; siehe auch B. v. 29.1.2008 - 19 ZB 07.2125 - juris, Rn. 32-36), jedenfalls aber an den hiermit verbundenen Konsequenzen für die übrigen Glaubenden.

    Soweit im Vorfeld erörtert worden ist, inwieweit der vorliegende Sachverhalt auf bereits gestattete Besuche des Klägers bei Ärzten und nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ggf. auch bei seinem Rechtsanwalt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 10 C 09.961 - juris) übertragbar ist, ist dem Beklagten zuzugeben, dass Arzt- oder Anwaltspraxen typischerweise kaum geeignete Orte jedenfalls für gezielte Rekrutierungs-, Missionierungs- und Geldsammlungsabsichten im Umfeld muslimischer Glaubender sein werden.

    1.3 Auch wenn grundsätzlich ein "zwingender Grund" oder eine "unbillige Härte" anzunehmen wären, führte dies erst dann zu einem Rechtsanspruch nach § 12 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wenn damit nicht zugleich der Zweck der aufenthaltsbeschränkenden Vorschrift (hier: § 54a Abs. 2 AufenthG) und der darauf gestützten Maßnahmen unmöglich gemacht bzw. vereitelt würde (vgl. VG München, B. v. 2.11.2011 - M 25 E 11.5261 - juris, Rn. 5; BayVGH, B. v. 19.10.2009 a.a.O., Rn. 11).

  • BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Waffengesetz erfolglos

    Auszug aus VG Regensburg, 07.05.2014 - RN 9 K 13.193
    Denn in beiden Tatbestandsvarianten muss mit Blick auf die Umstände des konkreten Einzelfalles die begehrte Grundrechtsausübung des Klägers angesichts kollidierenden Verfassungsrechts, namentlich der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitenden Schutzpflicht des Staates für die dort geschützten Rechtsgüter "Leben" und "körperliche Unversehrtheit" (vgl. dazu etwa BVerfG, B. v. 23.1.2013 - 2 BvR 1645/10 - juris) zurückstehen.
  • VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817

    Zu den Anforderungen an den Nachweis für die Ausweisung eines Ausländers wegen

    Auszug aus VG Regensburg, 07.05.2014 - RN 9 K 13.193
    Die Sammlungen fanden dabei insbesondere in den Räumlichkeiten einer Moschee statt (A...er S...-Moschee, vgl. BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999 - Rn. 37 ff.; bereits ab Rn. 33 auch zur Rolle des Klägers innerhalb der AAI generell; siehe dazu ebenfalls BayVGH, B. v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817 - juris, Rn. 28, 35, 47).
  • VGH Bayern, 10.07.2009 - 10 ZB 09.950

    Ausweisung; Regel-Ausweisungstatbestände; Unterstützung der PKK/KONGRA-GEL;

    Auszug aus VG Regensburg, 07.05.2014 - RN 9 K 13.193
    Eine glaubwürdige, nachhaltige und überzeugende Abwendung des Klägers von seinem früheren Verhalten, insbesondere zur Anwendung und Unterstützung (terroristischer) Gewalt ist nach wie vor nicht erkennbar, vor allem nachdem er ganz überwiegende Teile der seit der Verurteilung verstrichenen Zeit in Haft verbracht hat und seit Haftentlassung einer besonderen Überwachung durch die Sicherheitsbehörden unterliegt (vgl. zum Gefahrenbegriff: BayVGH, B. v. 10.7.2009 - 10 ZB 09.950 - juris, Rn. 12-16).
  • VGH Bayern, 29.01.2008 - 19 ZB 07.2125

    Genehmigung zum Verlassen des Aufenthaltsortes zwecks Besuch beim Anwalt; Fehlen

    Auszug aus VG Regensburg, 07.05.2014 - RN 9 K 13.193
    Die weitere Überlegung, zumindest einen umfassend "eskortierten" Moscheebesuch bei rein "passiver" Gebetsausübung zu gestatten, also in Gestalt eines polizeilichen Einzeltransportes von H... nach P... und zurück in ständiger unmittelbarer Begleitung und Anwesenheit von Beamten auch am Gebetsplatz des Klägers in der Moschee unter Einschluss eines an den Kläger gerichteten Verbotes jeglicher Kommunikation mit Dritten (siehe dazu BayVGH, B. v. 15.6.2005 - 24 CE 05.1528 - juris, Rn. 30), scheitert wohl nicht bereits an rein fiskalischen Erwägungen (vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 10 C 09.961 - juris, Rn. 11 unter Verweis auf B. v. 15.6.2005 a.a.O., juris, Rn. 31; siehe auch B. v. 29.1.2008 - 19 ZB 07.2125 - juris, Rn. 32-36), jedenfalls aber an den hiermit verbundenen Konsequenzen für die übrigen Glaubenden.
  • VGH Bayern, 04.04.2012 - 10 B 10.1999

    Anforderung von Akten geheimgehaltener Vorgänge

    Auszug aus VG Regensburg, 07.05.2014 - RN 9 K 13.193
    Die Sammlungen fanden dabei insbesondere in den Räumlichkeiten einer Moschee statt (A...er S...-Moschee, vgl. BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999 - Rn. 37 ff.; bereits ab Rn. 33 auch zur Rolle des Klägers innerhalb der AAI generell; siehe dazu ebenfalls BayVGH, B. v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817 - juris, Rn. 28, 35, 47).
  • VGH Bayern, 15.06.2005 - 24 CE 05.1528
    Auszug aus VG Regensburg, 07.05.2014 - RN 9 K 13.193
    Die weitere Überlegung, zumindest einen umfassend "eskortierten" Moscheebesuch bei rein "passiver" Gebetsausübung zu gestatten, also in Gestalt eines polizeilichen Einzeltransportes von H... nach P... und zurück in ständiger unmittelbarer Begleitung und Anwesenheit von Beamten auch am Gebetsplatz des Klägers in der Moschee unter Einschluss eines an den Kläger gerichteten Verbotes jeglicher Kommunikation mit Dritten (siehe dazu BayVGH, B. v. 15.6.2005 - 24 CE 05.1528 - juris, Rn. 30), scheitert wohl nicht bereits an rein fiskalischen Erwägungen (vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 10 C 09.961 - juris, Rn. 11 unter Verweis auf B. v. 15.6.2005 a.a.O., juris, Rn. 31; siehe auch B. v. 29.1.2008 - 19 ZB 07.2125 - juris, Rn. 32-36), jedenfalls aber an den hiermit verbundenen Konsequenzen für die übrigen Glaubenden.
  • VG München, 02.11.2011 - M 25 E 11.5261

    Erlaubnis zum Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs; PKK-Aktivist

    Auszug aus VG Regensburg, 07.05.2014 - RN 9 K 13.193
    1.3 Auch wenn grundsätzlich ein "zwingender Grund" oder eine "unbillige Härte" anzunehmen wären, führte dies erst dann zu einem Rechtsanspruch nach § 12 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wenn damit nicht zugleich der Zweck der aufenthaltsbeschränkenden Vorschrift (hier: § 54a Abs. 2 AufenthG) und der darauf gestützten Maßnahmen unmöglich gemacht bzw. vereitelt würde (vgl. VG München, B. v. 2.11.2011 - M 25 E 11.5261 - juris, Rn. 5; BayVGH, B. v. 19.10.2009 a.a.O., Rn. 11).
  • VG Regensburg, 30.09.2015 - RN 9 K 15.1340

    Aufenthaltsbeschränkung aus Gründen der inneren Sicherheit

    Die Parteien wurden mit Wiederaufnahme des Verfahrens nach statistischer Erledigung des ursprünglich unter dem Aktenzeichen RN 9 K 13.193 geführten Verfahrens mit gerichtlichem Schreiben vom 3. September 2015 zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
  • VG Regensburg, 30.09.2015 - 9 K 15.1340

    Aufenthaltsbeschränkung, Mitglied, ausländische terroristische Vereinigung,

    Die Parteien wurden mit Wiederaufnahme des Verfahrens nach statistischer Erledigung des ursprünglich unter dem Aktenzeichen RN 9 K 13.193 geführten Verfahrens mit gerichtlichem Schreiben vom 3. September 2015 zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
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